Der Kirchengemeinderat
Der Kirchengemeinderat und die Pfarrerin leiten gemeinsam die Gemeinde. Diese Leitungsaufgabe ist geistliche Gemeindeleitung, die sich aus einer „Kultur des Miteinanders“ von gewähltem Kirchengemeinderat und Pfarrerin entwickelt.
Das Gremium setzt gemeinsam Ziele, gestaltet gemeinsam Kommunikation, übt miteinander Kontrolle aus, erkennt und löst Konflikte in Gemeinschaft. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats tragen für viele Aufgaben der Gemeinde die Verantwortung:
Daneben wird sich der Kirchengemeinderat mit der Frage beschäftigen, welche besonderen Schwerpunkte zu setzen und zu realisieren sind. Er wird sich auch um gemeinsame geistliche Erfahrungen bemühen sowie um eine gegenseitige Respektierung unterschiedlicher Ausprägungen von Frömmigkeit.
Der Kirchengemeinderat wird für 6 Jahre gewählt, die letzte Wahl fand am 01.12.2019 statt.
Der neu gewählte Kirchengemeinderat
Roland Hechler
Bezirkssynodaler
Elisabeth Schnaidt
Kirchenpflegerin
Silke Wahl
Öffentlichkeitsarbeit, Diakoniebeauftragte
Klaus Kopf
1. Vorsitzender, Bauausschuss, Homepage
Werner Schnaidt
Schriftführer, Friedensarbeit
Ulrich Kuch
Bauausschuss, Friedensarbeit
Margit Schuler
Schriftführerin, stellv. Kirchenpflegerin, Mesnerin, Diakoniebeauftragte
Pfarrerin Karen Schepke
Gemeindepfarrerin, 2. Vorsitzende
Regina Seibold
Bezirkssynodale, Gustav-Adolf-Werk
Die Geschichte des Kirchengemeinderats
Mit der Einführung von Pfarrgemeinderäten, die König Wilhelm I. 1851 genehmigte, nahm die Trennung der Kirche von der bürgerlichen Gemeinde ihren Anfang.
Die Pfarrgemeinderäte sollten das kirchliche Leben pflegen, die kirchliche Ordnung wahren und die Interessen der Gemeinde bei der Besetzung von Pfarrstellen vertreten. Gewählt wurden sie von allen Männern der Pfarrgemeinde über 30 Jahren.
Im Jahr 1887 wurden die Kirchengemeinden endgültig von den bürgerlichen Gemeinden getrennt und damit selbständig.
1854 wurden die Bezirkssynoden eingeführt, 1869 trat erstmals eine Landessynode zusammen. Sie wurde damals noch nicht direkt von den Mitgliedern der Landeskirche, sondern von den Bezirkssynoden gewählt. Ihre Aufgabe war zunächst die Beratung von Themen, die das Konsistorium – der damalige Oberkirchenrat – einbrachte. Ohne ihre Mitwirkung konnte kein kirchliches Gesetz erlassen werden. Erst ab 1888 konnte sie selbst Gesetze einbringen. Bis zum Ende der Monarchie 1918 mussten ihre Beschlüsse vom König bestätigt werden.